Satzung

Förderverein der Grundschule Friedrichsgabe e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Grundschule Friedrichsgabe e.V." und hat seinen Sitz in Norderstedt.
  2. Die Eintragung in das Vereinsregister ist erfolgt unter der Nr. 231 beim Amtsgericht Kiel.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, die Grundschule Friedrichsgabe in Norderstedt in dem Bestreben zu unterstützen, ihren Schülern und Schülerinnen während der Zugehörigkeit zur Schule ein umfassendes Rüstzeug auf den Lebensweg mitzugeben. Diese Unterstützung soll mittelbar und unmittelbar der Schule und den Schulkindern zu Gute kommen, wie z. B. durch Aufbringung von Lehrmaterial und Unterstützung des Lehrkörpers bei schulischen Veranstaltungen (Ausflüge, Schul- und Sportfeste usw.).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der mithelfen will, die Ziele des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod des Mitgliedes
    2. durch freiwilligen Austritt, der 3 Monate vor Ende des
      Schuljahres mittels schriftlicher Kündigung des
      Mitgliederverhältnisses möglich ist,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
  3. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen:
    1. Wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen 12 Monate im Rückstand bleibt, oder
    2. wenn ein Mitglied gegen die Satzung und gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht eine Berufung nicht zu. Mit dem Aufhören der Mitgliedschaft erlöschen alle Anrechte an dem Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.

§5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Kassenwart

und bis zu drei Besitzern.

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, jeweils allein.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für zwei Jahre gewählt und erlangt die Vorstandseigenschaft mit der Annahme der Wahl. Der Vorsitzende und der Kassenwart werde in ungeraden, die weiteren Vorstandmitglieder in geraden Kalenderjahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
  4. An den Sitzungen des Vorstandes können der Schulleiter der Grundschule Friedrichsgabe oder dessen Vertreter und der Vorsitzende des Elternbeirates oder dessen Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.
  5. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Zuständig für die Festlegung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Einladung der Vorstandsmitglieder hat unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Tage vorher (schriftlich, per Fax, per Mail oder telefonisch) zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einer Niederschrift festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Tellnehmer, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen vom Vorstand zu benennenden Stellvertreter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1.  die Wahl des Vorstandes,
    2. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
      des Vorstandes,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl der Kassenprüfer,
    5. die Festsetzung der Beitragshöhe im Mindestsatz,
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die von Beitragszahlung befreit sind,
    7. die Festlegung der Ziele zur Erfüllung des Satzungszwecks,
    8. Satzungsänderungen,
    9. die Auflösung des Vereins.
  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen.
  4. Zuständig für die Festlegung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Die Einladung hat unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn diese eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingegangen sind.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen werden von den anwesenden Vereinsmitgliedern getroffen. Soweit nicht für einzelne Fälle besondere Regelungen getroffen sind, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit. Die Erweiterung der Tagesordnung bedarf der 2/3 Mehrheit.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Die §§ der geplanten Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mit einer Stellungnahme des Vorstandes versehen zur Kenntnis gegeben werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung (§7 Abs.6, Satz 3) zum Zwecke der Satzungsänderung ist ausgeschlossenen.
  8. Die Auflösung des Vereins bedarf der 3/4 Mehrheit. Sie kann nur in einer für diesen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  9. Von der Versammlung ist von einem durch die Mitgliederversammlung vorher zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift mit dem wesentlichen Inhalt der Ausführungen und den Ergebnissen der Abstimmungen aufzunehmen. Diese ist von
    ihm und dem Versammlungsleiter sowie einem Vorstandsmitglied, sofern der Versammlungsleiter nicht Mitglied des Vorstandes ist, zu unterschreiben.


§ 8 Kassenprüfer

  1. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Eine Überprüfung ist mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Über die Prüfungsergebnisse hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Der Kassenprüfer wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Kassenprüfer bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.

§9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Stadt Norderstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, z. B. den Schulträger der Grundschule Friedrichsgabe zur zweckmäßigen Verwendung dieses Vermögens weiterzuleiten.

§10 Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Auslegung einzelner Bestimmungen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung endgültig bereinigt.

 

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